Familienrecht: Chancen und Hürden im deutschen Unterhaltsrecht


Das deutsche Unterhaltsrecht ist in seinem Aufbau kompliziert und vielschichtig.

Besonders beleuchtet werden sollen hier die rechtliche Stellung des nicht sorgeberechtigten Elternteils und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen:

Oftmals entsteht aus einer unehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind, dessen emotionale und finanzielle Versorgung naturgemäß bei einer Trennung der Eltern einen zentralen Streitpunkt darstellt. Geklärt werden muss, bei wem das Kind lebt, wem die elterliche Sorge zusteht, wie und manchmal auch ob das Umgangsrecht ausgestaltet wird. Vor allem aber muss die Höhe der Unterhaltsleistungen festgesetzt werden.

Einen großen Stellenwert hat dabei das Sorgerecht, da an dessen Fehlen rechtliche Konsequenzen geknüpft sind, die erst im Nachhinein dem jeweils Betroffenen schmerzlich bewusst werden.

 

Rechtliche Vorraussetzungen:

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche gemäß § 1626 a BGB dann gemeinsam zu,"wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten."

Anderenfalls gilt: "(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Nur wenn die Eltern bei der Geburt des gemeinsamen Kindes verheiratet sind, erhalten beide Elternteile bei der Geburt des Kindes automatisch die elterliche Sorge(§ 1626 BGB).

 

„Der mit der Mutter nicht verheiratete Vater kann auch nach jahrelangem Zusammenleben mit der Mutter gegen deren Willen nicht das gemeinsame Sorgerecht erreichen.“

(Palandt, Kommentar zum BGB, § 1626a RN. 11, C.H. Beck Verlag München, 66. Auflage, (Fink JAmt 05,485))

 

„Diese Regelung ist auch im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, für verfassungskonform erklärt worden.“

((Palandt, Kommentar zum BGB, § 1626a RN. 11, C.H. Beck Verlag München, 66. Auflage,(BVerfG NJW 03,S.955))

 

Dieser rechtliche Umstand führt jedoch oftmals zu der fast schon grotesken Situation, dass es dem biologischen Vater nicht möglich ist, auch wenn das Kind bei ihm lebt und er aufgrund dessen Naturalunterhalt leistet, ihm aber die gemeinsame Sorge nicht zusteht, Unterhaltsansprüche gegen die Mutter geltend zu machen.

Der biologische Vater kann für das minderjährige Kind nur Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn er auch der gesetzliche Vertreter ist. Dies richtet sich nach § 1629 BGB.

Nach § 1629 II S.2 BGB kann ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, nur Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zusteht.

Damit ist es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht möglich, ausstehenden Unterhalt für sein Kind einzuklagen oder auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen.

Es entsteht eine Patt-Situation zu Lasten des Kindes. Unterhaltsansprüche könnte hier nur der sorgeberechtigte Elternteil geltend machen, da diesem die alleinige Sorge zusteht und damit dieser auch alleiniger gesetzlicher Vertreter ist. Naturgemäß kommt es hier zu einem Interessenkonflikt zwischen der Geltendmachung berechtigter Unterhaltsansprüche des Kindes und den Interessen des alleine sorgeberechtigten Elternteils, der einerseits gesetzlicher Vertreter ist, aber andererseits auch Unterhaltsverpflichteter.

 

Lösung des Interessenkonflikts:

Möglich ist es einen Beistand (§ 1712 BGB) bestellen zu lassen, der die Interessen des Kindes vertritt oder auch eine Ergänzungspflegschaft anordnen zu lassen. Jedoch kann dieser Antrag auf Beistandschaft nach § 1713 BGB auch nur von demjenigen Elternteil gestellt werden, dem die alleinige oder gemeinsame Sorge zusteht. Die Ergänzungspflegschaft richtet sich nach § 1909 BGB, wobei die Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vorgeht.

Ungeklärt bleibt dabei die faktische Rechtlosstellung zumeist des biologischen Vaters, der an der gemeinsamen Sorge nicht beteiligt wird, obwohl das Kind bei ihm lebt.

Dieser wird alleinig auf seine Rechte aus §§ 1687a iVm.1687 I S.4 und Abs.5 analog verwiesen. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil verbleibt also lediglich die Alleinentscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung und bei langfristigem Aufenthalt beim nicht sorgeberechtigten Elternteil, die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Selbstverständlich kommt es auch faktisch oft zu einer eklatanten Benachteiligung der alleine sorgeberechtigten Mutter, die oftmals erfolglos aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versucht den Unterhaltsanspruch gegen den biologischen Vater geltend zu machen und damit die gesamte finanzielle Last zu tragen hat. Der biologische Vater kann sich dabei seiner gesetzlichen Verpflichtung auf Zahlung des Unterhalts zum Beispiel entziehen, indem er vorgibt nicht leistungsfähig zu sein.

Die rechtliche Regelung, die es ermöglicht, die alleinige Sorge und damit die alleinige gesetzliche Vertretung lediglich auf einen Elternteil zu übertragen, eröffnet jedoch, wie oben aufgezeigt, Missbrauchsmöglichkeiten.

 

Fazit:

Abzuwarten bleibt daher, ob der Gesetzgeber in Zukunft auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, meist dem biologischen Vater, mehr Rechte einräumen wird.

Dies wäre wünschenswert, zumal die oben angesprochenen Streitpunkte oftmals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.