Strafrecht München

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Strafrecht – den Anwalt konsultieren, bevor es zu spät ist

Wenn sich ein Strafverfahren ankündigt, wird diese Tatsache für die Betroffenen meist zu einer sehr belastenden und teilweise sogar existenzbedrohenden Situation. Diese Situation gilt gleichermaßen für den Beschuldigten wie auch für dessen Angehörige - insbesondere wenn es zur Anordnung einer Untersuchungshaft kommt.

Im Strafverfahren machen Beschuldigte durch die Ausnahmesituation und mangels besseren Wissens sehr häufig Fehler, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Lassen Sie sich, wenn Sie selbst betroffen sind, möglichst bereits in der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Ordnungsbehörde anwaltlich vertreten. Denn einige der entscheidenden Weichenstellungen erfolgen bereits im Ermittlungsverfahren.

 

Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger gemäß § 395 StPO (gesetzliche Regelung):

Sollten Sie direkt, als Hinterbliebener  oder als ein Angehöriger eines Opfer eines Gewaltverbrechens, Körperverletzungsdelikts oder einer Sexualstraftat sowie nach dem Gewaltschutzgesetz betroffen worden sein, besteht die Möglichkeit sich im Rahmen einer Nebenklage an dem strafrechtlichen Verfahren zu beteiligen und auf dieses einzuwirken. Das Ziel der Nebenklage ist die strafrechtliche Verurteilung.

Sollten die Anwaltskosten nicht selbst getragen werden können, besteht auch im Rahmen der Nebenklage die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe. Durch den Prozessbevollmächtigten kann eine Anschlusserklärung beim zuständigen Gericht gemäß § 396 StPO als Antrag eingereicht werden.

Bei besonders schweren Straftaten kann auch gemäß § 397 a StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Bei Verurteilung des Täters/in werden diesem/r dann die Anwaltskosten auferlegt.

Der Nebenkläger schliesst sich dabei dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Durch den Anschluss als Nebenkläger besteht der Anspruch auf ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Außerdem besteht das Recht auf Befragung der Zeugen (§ 397 StPO) sowie des/r Angeklagten.

Unabhängig von der Staatsanwaltschaft können außerdem gemäß § 401 StPO Rechtsmittel eingelegt werden.

Durch eine Beteiligung als Nebenkläger  kann der Ausgang des Strafverfahrens im Hinblick auf ein gerechtes Urteil erheblich beeinflusst werden! Nutzen Sie daher diese Möglichkeit dem Opfer Genugtuung zu verschaffen.

 

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
 
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