Betreuungsrecht München

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Knaths

"Nur Kinder und Alte bedürfen der Betreuung."

Dies ist leider falsch. Aufgrund vieler Konstellationen in unserem Leben können wir plötzlich nicht mehr in der Lage sein, eigene Entscheidungen zu treffen.

Ursachen hierfür können sein:

  • ein Unfall,
  • eine Krankheit
  • das zunehmende Alter
  • oder alles zusammen...

Völlig unvorhersehbar wird es uns unmöglich, unseren Willen in klarer Weise zu äußern. Erst in dieser Situation stellen sich Fragen, welche zuvor selbstverständlich waren:

Wer bestimmt die Art unserer Krankenbehandlung?
Wer wählt das richtige Krankenhaus für uns aus?
Wer kümmert sich vertrauensvoll um unsere finanziellen Angelegenheiten?
Wer sorgt dafür, dass laufende Rechnungen bezahlt werden?
Wer kümmert sich um den Betrieb?

Diese Fragen können Sie jetzt noch beantworten. Noch haben Sie es in der Hand rechtzeitig eine Person (oder mehrere) Ihres Vertrauens den Fall der Fälle mit Ihrer Betreuung zu beauftragen. Sie können jetzt bereits eine sogenannte „Vorsorgevollmacht" erteilen für den Fall, dass Sie zukünftig Ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu regeln imstande sind.

Wenn Sie jetzt, zu einem Zeitpunkt zu dem Sie in der Lage sind, Entscheidungen für sich selbst zu treffen, dies nicht regeln, müssen Sie damit rechnen, dass z.B. Ihre Bank Verfügungen Ihrer nächsten Angehörigen, selbst Ihres Ehepartners nicht akzeptieren. Ist nichts geregelt, so wäre das Gericht unter Umständen verpflichtet, Ihnen eine Ihnen völlig fremde Person als Betreuer zuzuweisen, so dass Ihr tatsächlicher Wille keine Beachtung mehr findet.

Deshalb möchten ich Ihnen empfehlen, rechtzeitig durch eine privatrechtliche Regelung Vorsorge zu treffen.

Ich beantworte Ihnen gerne Fragen bezüglich der Gestaltung von

  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Betreuungsverfügungen
  • usw.
  • Aufhebung der Betreuung, Beschwerdeverfahren oder Betreuerwechsel

und allen damit im Zusammenhang stehenden Schritten in meinen Kanzleiräumen im Betreuungsrecht in München.

Mit der Reform des Betreuungsgesetzes 2023 wurden außerdem die Rechte der Betroffenen erheblich gestärkt.

Die Betreuung muss daher zwingend auf Antrag des Betreuten gemäß § 1871 BGB aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

Sehr gerne bin ich Ihnen bei der Beantragung der Aufhebung der Betreuung oder Betreuerwechsel behilflich. Diesem wurde bereits mehrfach durch das Vormundschaftsgericht stattgegeben und damit erfolgreich durchgesetzt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten für ein Beschwerdeverfahren oftmals übernommen!

Es gibt aber auch die Möglichkeit einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen im Rahmen des Betreuungsverfahrens, sollte ein Antrag auf Aufhebung oder Betreuerwechsel gestellt werden.

 


(M.D.)